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Rechtliche Grundlagen

Rechtmäßigkeit des Heileingriffs

Ärztliche Eingriffe in die Körperintegrität (auch invasive Untersuchungen, Behandlung mit Medikamenten, Neben- und Folgeeingriffe) bedürfen der Einwilligung des Patienten. Diese ist nur wirksam, wenn er willensfähig ist und die für ihn wesentlichen Umstände kennt. Dazu hat ihn der Arzt in der Eingriffsaufklärung (Selbstbestimmungsaufklärung) von sich aus über Art, Bedeutung, mögliche nachteilige Folgen und Risiken des Eingriffs, über ernsthaft in Betracht kommende Behandlungsalternativen sowie über die individuellen Umstände seiner Erkrankung (z.B. Sicherheit der Diagnose, Bedeutung von Vor- und Begleitkrankheiten, Erfolgsaussichten der Behandlung) zu informieren.

Ordnungsgemäße Aufklärung

Im Allgemeinen genügt eine Aufklärung in groben Zügen. Strenge Anforderungen stellt die Rechtsprechung jedoch an die Aufklärung über die eingriffsspezifischen typischen Risiken, die im Falle ihrer Verwirklichung die weitere Lebensführung des Patienten schwerwiegend beeinträchtigen können. Der Arzt, der einen Eingriff durchführt, obwohl er erkennt oder mit der erforderlichen Sorgfalt erkennen kann, dass keine wirksame Einwilligung vorliegt, macht sich wegen vorsätzlicher bzw. fahrlässiger Körperverletzung strafbar. Zudem hat er dem Patienten etwaige Behandlungsschäden zu ersetzen. Im Schadensersatzprozess spielen Aufklärungsmängel eine entscheidende Rolle oft auch deshalb, weil der Arzt die ordnungsgemäße Aufklärung zu beweisen hat.

Wann ist aufzuklären?

Möglichst frühzeitig, damit dem Patienten Zeit zur ruhigen Überlegung bleibt. Bei planbaren stationären Eingriffen ist der Tag dazwischen eine Mindestfrist, bei Narkosen die Nacht dazwischen. Bei normalen ambulanten Eingriffen kann die Aufklärung am gleichen Tag genügen, wenn der Patient dadurch nicht in eine Drucksituation gerät (keine Aufklärung auf dem Operationstisch und nicht nach der Prämedikation). Im Zweifel entscheidet der Patient, ob er noch eine Überlegungsfrist benötigt.

Form der Einwilligung

Die Einwilligung des Patienten kann wirksam auch mündlich oder stillschweigend erteilt werden. Zu Beweiszwecken empfiehlt sich aber, von kleinen Routineeingriffen (z.B. Injektionen, Infusionen) abgesehen, eine schriftliche, vom Patienten unterschriebene Einwilligungserklärung.

Dokumentation der Aufklärung

Der wesentliche Inhalt der Eingriffsaufklärung sollte zumindest stichwortartig dokumentiert werden, weil der Arzt im Schadensersatzprozess die ordnungsgemäße Aufklärung zu beweisen hat. Auch den Wunsch eines Patienten, nicht näher aufgeklärt zu werden, sollte der Arzt zu Beweiszwecken dokumentieren und vom Patienten durch Unterschrift bestätigen lassen.



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