
OLG Koblenz vom 22.10.2007, Az. 5U 1288/07
Nach einem gynäkologischen Eingriff (Entfernung einer Vaginalzyste, Korrektur einer Rectocele) war bei der Patientin eine Darm-Scheiden-Fistel entstanden. Nach deren Beseitigung kam es zu weiteren stationären Aufnahmen wegen Thrombosen und Embolien, die die Patientin auf die Fistelbildung ursächlich zurückführte. Sie warf daher dem Operateur vor, er habe bei dem Ersteingriff technische Fehler gemacht und sie im übrigen unzulänglich aufgeklärt.
Die Entscheidung des OLG Koblenz spiegelt den typischen Verlauf eines Arzthaftpflichtprozesses wieder. Zunächst wird dem Arzt (hier dem Gynäkologen) ein Behandlungsfehler vorgeworfen, d.h. ein Verstoß gegen den fachgynäkologischen Standard, indem er „bei der Entfernung der Vaginalzyste falsch geschnitten und dieRectumwand beschädigt“ habe, so dass eine Darm-Scheiden-Fistel entstanden war. Der Sachverständige konnte jedoch nicht mit der gebotenen Sicherheit diesen Kausalverlauf bestätigen, denn seiner Ansicht nach war genauso plausibel eine „postoperative Perforation aufgrund einer Wundheilungsstörung, einer Infektion oder nutriven Störung“.
Damit schied der Behandlungsfehler als Grundlage für den geltend gemachten Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch aus, so dass nun der zweite Vorwurf relevant wird, der Gynäkologe habe sie nicht „auf entsprechende Operationsrisiken“ hingewiesen.
a) Während den Behandlungsfehler die Klägerin beweisen muss, liegt beim Aufklärungsfehler die Beweislast ganz auf Seiten des Arztes, d.h. er muss beweisen, dass er die Patientin rechtzeitig und ordnungsgemäß aufgeklärt hat. Unabdingbar ist hierfür das „vertrauensvolle Gespräch“ zwischen Arzt und Patientin. Die Unterzeichnung von Aufklärungsformblättern allein beweist deshalb noch nicht, dass der Patient sie gelesen und verstanden hat. Jedoch sind, wie der BGH schon vor Jahren ausgeführt hat, schriftliche Aufzeichnungen oder der Gebrauch von Merkblättern für den Arzt von großem Vorteil. „Derartige schriftliche Hinweise sind heute weitgehend üblich und haben den Vorteil einer präzisen und umfassenden Umschreibung des Aufklärungsgegenstandes sowie der für den Arzt wesentlichen Beweisbarkeit“ (JZ 2000, 901).
b) Im vorliegenden Fall lag „keine taugliche schriftliche Einverständniserklärung vor“, da das, was die Klägerin unterschrieben hatte, „inhaltlich unergiebig“ war. Daraus folgt: Selbstgefertigte Einwilligungsformulare die sich inhaltlich an den „marktgängigen“ Aufklärungsformularen messen lassen müssen, sind, wie die Erfahrung lehrt, diesen fast stets unterlegen, so dass der Beweis der sachlich richtigen Aufklärung zunächst scheitert.
c) Soweit die Klägerin allerdings rügt „es handle sich allein um Aufzeichnungen“ des Arztes, „im Nachhinein gefertigt“ seien, trifft sie die Beweislast, nicht dagegen den Arzt. Denn er hat eine Urkunde vorgelegt, der prozessual die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit zukommt, so dass die Patientin den Urkundsinhalt widerlegen muss, d.h. die Rückdatierung und die fehlende Information. Dieser Streit der Parteien wäre bei Unterzeichnung des Aufklärungsformblattes durch beide, d.h. Patientin und Arzt, vermeidbar gewesen und ist deshalb unbedingt zu empfehlen.
Die angesichts der Beweissituation erforderliche Vernehmung des Arztes als Partei ergab, dass er der Patientin gesagt hatte, es könne bei der Entfernung der Zyste zu einer Darmverletzung kommen. Damit war das relevante Operationsrisiko nach Ansicht des Senats hinreichend beschrieben, da die Operationsrisiken nicht in allen Einzelheiten, sondern „nur im Kern“, d.h. „im Großen und Ganzen“ dargestellt werden müssen. Auch der BGH verwendet diese Formel, verlangt aber bei eingriffspezifischen Risiken deren Aufklärung, wenn sie für den Patienten überraschend und für die weitere Lebensführung belastend sind.
Ist ein Aufklärungsbogen, der sich in den Krankenblattunterlagen befindet, weder vom Arzt noch vom Patienten unterzeichnet, geht das OLG München davon aus, dass keine Aufklärung des Patienten stattgefunden hat.