zur Startseite
0

Umfang und Inhalt der Aufklärungspflicht bei Außenseitermethoden

Der BGH hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass ein Arzt zwar im Rahmen der ihm obliegenden Therapiewahl Außenseitermethoden anwenden dürfe, doch der Patient eine zutreffende Vorstellung von der Schaden-Nutzen-Relation der Außenseitermethode im Rahmen der Aufklärung erhalten müsse (BGH, Urteil vom 22. Mai 2007, Az. VI ZR 35/06).

Zum Urteil:

Die Klägerin wurde wegen eines Bandscheibenvorfalls mit dem sogenannten Racz-Katheter behandelt. Zum Zeitpunkt der Behandlung im Jahre 2001 handelte es sich dabei um eine Außenseitermethode.

Die Klägerin war zwar über das Risiko einer Querschnittslähmung und einer Blasen-Mastdarm- Störung aufgeklärt worden, doch fehlte ein Hinweis darauf, dass es sich bei der Racz-Methode um eine neuartige, wissenschaftlich umstrittene Art der Schmerztherapie handelte. In der Folgezeit stellte sich bei der Klägerin eine Blasen- und Mastdarmstörung ein. Während das Berufungsgericht die Klage auf Ersatz sämtlicher materieller und immaterieller Schäden als unbegründet abwies, kam der Revisionssenat zu dem Ergebnis, dass der Beklagte für die Behandlung und die daraus entstandenen und künftig entstehenden Schäden hafte, da die Behandlung ohne wirksame Einwilligung der Klägerin erfolgt und daher rechtswidrig sei.

Nach Ansicht des BGH erfordert die Anwendung einer Außenseitermethode zur Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten eine Aufklärung über das Für und Wider dieser Methode.

Der Arzt müsse dem Patienten nicht nur die Risiken und die Gefahren des Misserfolges des Eingriffs erläutern, sondern der Patient sei insbesondere darüber aufzuklären, dass der geplante Eingriff (noch) nicht medizinischer Standard und seine Wirksamkeit daher statistisch (noch) nicht abgesichert sei. Der Patient müsse wissen, auf was er sich einlasse, um abwägen zu können, ob er die Risiken einer Behandlung und deren Erfolgsaussichten im Hinblick auf seine Beschwerden vor dem Eingriff eingehen will.

Dass der Patient über das eingetretene Risiko einer Blasen-Mastdarm-Störung aufgeklärt wurde, reicht dem BGH nicht aus, weil der Patient keinen Hinweis auf die Neuartigkeit der Racz-Methode erhalten habe. Auch die Aufklärung über das Risiko eines Misserfolges genüge nicht, weil sie den Patienten weder über die Gefahr einer Verschlechterung seines Zustandes, noch über die insgesamt unerforschte Wirkungsweise der Methode und die umstrittene Wirksamkeit in Kenntnis setze.

Im Ergebnis lehnte der BGH daher eine wirksame Aufklärung ab und bejahte die Haftung des Arztes für die eingetretene Komplikation.

Auch eine hypothetische Einwilligung lag nach Ansicht des BGH nicht vor, weil die Klägerin vorgetragen hatte, bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung über die Außenseitermethode wäre sie in eine Schmerzklinik gegangen und hätte den Eingriff nicht durchführen lassen. Dies, so der BGH, reiche für die Darlegung eines plausiblen Entscheidungskonflikts aus.

Fazit:

Das vorliegende Urteil unterstreicht noch einmal die Bedeutung der Aufklärung im Zusammenhang mit der Anwendung von Außenseitermethoden. Zwar führt der Einsatz einer Außenseitermethode nicht zu einem Behandlungsfehler, sofern der Eingriff lege artis durchgeführt wird, doch haftet der Arzt beim Eintritt von Komplikationen, sofern der Patient nicht vor dem Eingriff darauf hingewiesen wurde, dass es sich um eine Außenseitermethode handelt. Dies gilt selbst dann, wenn auf das eingetretene Risiko in anderem Zusammenhang hingewiesen wurde. Sofern ein Arzt eine Außenseitermethode anwenden möchte, muss er, um Haftungsfolgen zu vermeiden, den Patienten darauf hinweisen, dass die Methode noch nicht dem medizinischen Standard entspricht und folglich Risiken und Erfolgsaussichten nicht statistisch abgesichert sind.



zum Seitenanfang