
Grundsätzlich legt der Arzt die Behandlungsmethode fest, wobei er einen gewissen Entscheidungsspielraum nutzen kann. Bestehen bei einem Eingriff echte Behandlungsalternativen, so ist der Patient über die unterschiedlichen Operationsrisiken, Heilungschancen und Folgen umfassend aufzuklären. Nur so ist der Patient in der Lage selbst zu entscheiden, welche Risiken der Behandlungsalternativen er eingehen möchte und kann der Methode zustimmen oder sie ablehnen. Dies ist die Kernaussage einer aktuellen Entscheidung des OLG Zweibrücken.
Die Klägerin wurde wegen eines Scheidenprolapses operiert. Der behandelnde Arzt wählte als Operationsmethode das abdominale Verfahren. In der Folgezeit kam es zu einer Reihe von Komplikationen. Die Klägerin verlangt Schadensersatz, weil die angewandte Operationsmethode angeblich ungeeignet gewesen sei und der behandelnde Arzt sie nicht in ausreichendem Maße aufgeklärt habe.
Das Landgericht Kaiserslautern hielt die Klage dem Grunde nach für begründet. Im Berufungsverfahren bestätigte das OLG Zweibrücken, dass die Aufklärung unzureichend gewesen sei.
Nach Ansicht des Berufungssenates hätte die Klägerin sowohl über das abdominale als auch das rein vaginale Operationsverfahren aufgeklärt werden müssen. Da es sich um zwei Operationsmethoden handle, die beide grundsätzlich geeignet gewesen wären, hätte die Klägerin insbesondere auch über die unterschiedlichen Operationsrisiken, Heilungschancen und Folgen umfassend aufgeklärt werden müssen. Es wäre zudem ein Hinweis auf die Wahlmöglichkeit bei den Behandlungsmethoden erforderlich gewesen.
Da dies im Aufklärungsgespräch unterblieben sei, hält das OLG Zweibrücken die Einwilligung der Klägerin für unwirksam.
Eine hypothetische Einwilligung liege nicht vor, weil die Klägerin einen plausiblen Entscheidungskonflikt dargelegt habe.
Das OLG Zweibrücken betont, dass die Verwendung eines Aufklärungsbogens zur Dokumentation und Vorbereitung des Aufklärungsgespräches dient, das Aufklärungsgespräch selbst jedoch nicht ersetzen kann.
Das Urteil des OLG Zweibrücken setzt die Rechtsprechung des BGH fort, wonach zu den Aufklärungspflichten des Arztes auch der Hinweis auf sogenannte echte Behandlungsalternativen gehört. Dem Patienten müssen die unterschiedlichen Risiken und Chancen verschiedener Operationsmethoden, die in seinem Falle in Frage kommen, erläutert werden.
Geschieht dies nicht, so ist die Einwilligung des Patienten unwirksam und der ärztliche Eingriff folglich rechtswidrig. Das vorliegende Urteil zeigt abermals, dass die hypothetische Einwilligung ein stumpfes Schwert im Falle der Abwehr von Arzthaftungsklagen ist. Legt der Patient einen Entscheidungskonflikt plausibel dar, so ist für eine hypothetische Einwilligung kein Raum mit der Folge, dass der Arzt dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet.