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Dokumentation der Aufklärung bei Therapieverweigerung

Besondere Anforderungen an die ärztliche Dokumentationspflicht stellt die höchst richterliche Rechtsprechung in den Fällen der Therapieverweigerung oder Ablehnung ärztlicher Empfehlungen, Ratschläge oder Anordnungen. In derartigen Fallgestaltungen kann der Arzt nicht sorgfältig genug auf den forensischen Aspekt des Dokumentationsmangels, anders ausgedrückt, auf die Beweissicherung für den Fall eines Haftungsprozesses achten. Ein instruktives Beispiel hierfür ist die unlängst ergangene Entscheidung des OLG Düsseldorf (VersR 08, 534 ff.). Darin heißt es:

„Eine Weigerung eines Patienten, ärztlichen Anordnungen zur Vornahme einer dringend erforderlichen Untersuchung oder Therapiemaßnahmen nachzukommen, ist nur dann rechtlich beachtlich, wenn der Arzt den Patienten mit allem Ernst auf die medizinische Notwendigkeit dieser Maßnahme, die Folgen eines Verzichts hierauf sowie auf die Entstehung möglicher Schäden und deren Folgen hingewiesen hat. Ist – wie im Streitfall – eine akute Gefährdung des Fetus unter der Geburt zu befürchten, darf der Arzt sich nicht mehr auf entsprechende Hinweise und ein „gutes Zureden“ beschränken; es muss von dem Geburtshelfer in einer solchen Situation vielmehr eine laute drastische Intervention – bis hin zum Eklat – erwartet werden, um den Widerstand der Mutter zu überwinden.“

In derartigen Situationen geht nach Ansicht der Judikatur die Fürsorgepflicht des Arztes dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten offenbar eindeutig hervor. Im konkreten Fall musste eine sogenannte Wassergeburt wegen des Zustands des Kindes abgebrochen und so schnell wie möglich durch einen Kaiserschnitt beendet werden, doch lehnte die Patientin trotz „guten Zuredens“ des Arztes und trotz seines Hinweises, es gehe darum, „Schaden von dem Kind abzuwenden“, die Sectio ab. Nach Ansicht des OLG Düsseldorf sind solche Hinweise zu allgemein und „völlig nichtssagend“ und führen deshalb zur Haftung des Geburtshelfers. Notwendig sei in einer solchen Situation eine „rigorose Intervention bis zum Eklat“, der Arzt müsse nachdrücklich, mehrfach und präzise auf die Notwendigkeit und Dringlichkeit der Maßnahme hinweisen und vor allem die gesundheitlichen Konsequenzen für den Fall ihrer Ablehnung der Patientin offensiv und deutlich vor Augen führen. Außerdem ist die Weigerung der Patientin und alles, was der Arzt zu deren Umstimmung unternommen hat, im einzelnen sorgsam zu dokumentieren.

Fazit

Das Urteil zeigt sehr anschaulich, dass trotz des immer wieder betonten Vorrangs der therapeutischen Zielsetzung ärztlicher Dokumentationen ihre forensische Bedeutung nicht hoch genug zu veranschlagen und im Zweifelsfall eher mehr als zu wenig, eher „detailgetreu“ als summarisch und eher konkret als abstrakt-allgemein zu dokumentieren ist. Angesichts von über 10.000 Schadensersatz- und Schmerzensgeldklagen pro Jahr ist eine haftungsrechtliche Auseinandersetzung zwischen Arzt und Patient keine zu vernachlässigende Größe, sondern eine höchst reale, über der Arzt-Patienten-Beziehung schwebende forensische Bedrohung, zumal bei uneinsichtigen Patientinnen und Patienten.



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