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„Schriftliche & mündliche Aufklärung“

Thieme Compliance: Herr Prof. Ulsenheimer, Sie sind Herausgeber der Diomed-Patientenaufklärungsbögen. Von der Rechtsprechung ist die Verwendung eines Aufklärungsbogens ja aber nicht gefordert?

Prof. Ulsenheimer: Da jede Einwirkung auf den Körper des Patienten den Tatbestand der Körperverletzung (§ 223 StGB) erfüllt, bedarf der Arzt der Einwilligung des Patienten, die ihrerseits nur dann wirksam ist, wenn der Patient u.a.

  • die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs,
  • Risiken und mögliche Komplikationen,
  • seine Dringlichkeit,
  • etwaige Nebenwirkungen, voraussehbare
  • Nebenfolgen,
  • Erfolgs- und Heilungschancen,
  • die Gefahr des Misserfolgs,
  • Behandlungsalternativen mit ihren jeweiligen Vorund
  • Nachteilen,
  • die Art des vorgesehenen Eingriffs,

u.U. auch dessen Kosten kennt. Diese Erkenntnis muss der Arzt dem Patienten vermitteln. Dazu bedarf es, abgesehen von spezialgesetzlichen Regelungen (z.B. § 40 Abs. 2 AMG = Arzneimittelgesetz) keiner Schriftform, keiner Unterschrift und keines Austausches von Dokumenten. „Allein entscheidend“, aber auch unabdingbar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs „das vertrauensvolle Gespräch zwischen Arzt und Patient“, das „möglichst von jedem bürokratischen Formalismus“, z.B. dem Beharren auf einer Unterschrift des Patienten frei bleiben muss und nicht durch „Aushändigung und Unterzeichnung von Merkblättern“ ersetzt werden kann (BGH, MedR 1985, 169; BGH, JZ 2000, 898, 901; BGH, VersR 2003, 1441, 1442). Das Aufklärungsgespräch ist also zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit der Einwilligung.

Thieme Compliance: Wozu benötige ich dann überhaupt einen Aufklärungsbogen ?

Prof. Ulsenheimer:
Der Bundesgerichtshof hat dies in einer jüngeren Entscheidung sehr klar erläutert: „Nach der Rechtsprechung des Senats bedarf es zum Zwecke der Aufklärung des vertrauensvollen Gesprächs zwischen Arzt und Patienten. Das schließt jedoch keineswegs die Verwendung von Merkblättern aus, in dem die notwendigen Informationen zu dem Eingriff einschließlich seiner Risiken schriftlich festgehalten sind. Derartige schriftliche Hinweise sind heute weitgehend üblich und haben den Vorteil einer präzisen und umfassenden Beschreibung des Aufklärungsgegenstandes sowie der für den Arzt wesentlichen Beweisbarkeit. .... Freilich vermögen solche Merkblätter nicht das erforderliche Arztgespräch zu ersetzen, in dem sich der Arzt davon überzeugen muss, ob der Patient die schriftlichen Hinweise gelesen und verstanden hat, und das ihm die Möglichkeit gibt, auf die individuellen Belange des Patienten einzugehen und evtl. Fragen zu beantworten“ (BGH, JZ 2000, 901).

Im Klartext: Der Aufklärungsbogen dient also vorrangig zu Beweiszwecken. Denn der Arzt muss die wirksame Einwilligung und damit – als deren Voraussetzung – die ordnungsgemäße, zeitgerechte Aufklärung beweisen. Abgesehen davon sind die Aufklärungsbögen angesichts des Umfangs der ärztlichen Aufklärungspflicht eine wertvolle, praktisch unverzichtbare Hilfe, das Aufklärungsgespräch entsprechend den Forderungen der Judikatur zu
führen.

Thieme Compliance: Wie ist das System der Diomed-Aufklärungsbögen
aufgeteilt?

Prof. Ulsenheimer: Der Patient erhält eine schriftliche Grundinformation, die ihm viele Fragen beantwortet und ihn überhaupt erst instandsetzt, das anschließende mündliche Aufklärungsgespräch mit dem Arzt zu führen. Das Konzept der „Stufenaufklärung“ sichert so zum einen, dass die Aufklärung konkret und für den Patienten verständlich ist. Zum anderen berücksichtigt es das legitime Interesse des Arztes, im Streitfall den Nachweis für die umfassende Aufklärung des Patienten zu führen und sich damit gegen ungerechtfertigte Ansprüche oder Vorwürfe zur Wehr setzen zu können. Insofern dient die Stufenaufklärung in optimaler Weise sowohl den Interessen des Patienten als auch denen des Arztes. Auch der Bundesgerichtshof hält deshalb schriftliche Aufzeichnungen über das Aufklärungsgespräch als „dringend empfehlenswert“ (BGH, MedR 1985, 169).

Thieme Compliance: Warum ist die Aufteilung sinnvoll?

Prof. Ulsenheimer: Weil die Grundaufklärung das Aufklärungsgespräch
vorbereitet, vieles erklärt und daher einen Zeitgewinn für den Arzt bedeutet. Der Patient wird motiviert, sich mit den Behandlungsalternativen, mit ihren Vor- und Nachteilen, mit den Risiken und Komplikationsmöglichkeiten, den Erfolgsaussichten u.a. zu befassen. Der Arzt kann sein Augenmerk vor allem auf die individuellen Verhältnisse des Patienten, seinen Gesundheitszustand, seine körperliche Konstitution, seinen Beruf, Erfahrungen aus der Kranken-Vorgeschichte, seinen Bildungsgrad und seine Intelligenz, seine familiäre und soziale Situation u.a. richten. Die „Grundaufklärung“ ist eine generelle Information, das anschließende Aufklärungsgespräch erfüllt den geforderten individuellen Charakter jeder Aufklärung.



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