
Thieme Compliance: „Herr Prof. Ulsenheimer, Sie hatten uns im letzten Newsletter erläutert, warum vor einem medizinischen Eingriff zusätzlich zum unabdingbaren Aufklärungsgespräch eine schriftliche Aufklärung sinnvoll ist, wie z.B. anhand der Diomed-Patientenaufklärungsbögen, deren Herausgeber Sie sind. Wir möchten unser Interview heute gerne fortsetzen mit der Frage, was eigentlich der Unterschied ist zwischen der Risikoaufklärung und der therapeutischen Sicherungsaufklärung.“
Prof. Dr. Dr. Ulsenheimer: Risikoaufklärung (auch Eingriffsaufklärung genannt) und therapeutische Aufklärung (sogenannte Sicherungsaufklärung) sind hinsichtlich ihres sachlichen Bezugs (Gegenstands) und ihrer Zielsetzung streng zu unterscheiden. Bei der Eingriffs-/Risikoaufklärung geht es um die Erlangung einer wirksamen Einwilligung des Patienten in die ärztliche Maßnahme. Der Patient muss selbst entscheiden können, welche Risiken, Folgen und Komplikationen er bei ärztlichen Diagnose- und Therapiemaßnahmen auf sich nehmen will. Er muss daher die Erfolgs- und Heilungschancen, die Gefahr des Misserfolgs, Behandlungsalternativen sowie Vor- und Nachteile, der zur Verfügung stehenden Methoden und deren Schmerzhaftigkeit kennen. Nur so kann er sinnvoll abwägen und seine Entscheidung begründen. Bei der Eingriffs-/Risikoaufklärung steht daher die Achtung und Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts im Mittelpunkt.
Thieme Compliance: Und was ist demgegenüber die therapeutische Sicherungsaufklärung?
Prof. Dr. Dr. Ulsenheimer: Bei der therapeutischen Aufklärung geht es um Schadensabwehr, um einen möglichst ungestörten Therapieverlauf und um die Sicherung eines optimalen Heilerfolgs durch Ratschläge, Hinweise, Empfehlungen oder Warnungen. Schutz- und Sicherungsinteressen des Patienten stehen daher im Blickpunkt des ärztlichen Handelns. Beispiele für solche therapeutischen Aufklärungspflichten sind z. B. Hinweise über die Dringlichkeit einer Operation, Instruktionen für die Nachsorge, Wichtigkeit der Thromboseprophylaxe, die Erforderlichkeit der Krankenhausbehandlung oder die Einhaltung von Diätvorschriften.
Thieme Compliance: Die Risikoaufklärung soll also den Patienten in die Lage versetzen, sein Selbstbestimmungsrecht auszuüben, wenn der Eingriff noch bevorsteht, während die therapeutische Sicherungsaufklärung ihm alle Hinweise geben soll, wie er selbst durch sein prä- und postoperatives Verhalten einen optimalen Heilungsverlauf unterstützen kann. Gibt es noch weitere Unterschiede?
Prof. Dr. Dr. Ulsenheimer: Ein weiterer gravierender Unterschied betrifft die Beweislast. Da der ärztliche Heileingriff eine Körperverletzung darstellt, die nur bei ordnungsgemäßer Aufklärung und Einwilligung des Patienten gerechtfertigt ist, muss der Arzt im Zivilprozess diese Voraussetzungen beweisen, um von Haftung freigestellt zu sein. Die therapeutische Aufklärung ist dagegen Teil der Behandlung, eine vertragliche Nebenpflicht, so dass ein Verstoß hiergegen einen Behandlungsfehler darstellt, der stets von der klagenden Partei (vom Patienten) zu beweisen ist.
Thieme Compliance: Welche Bedeutung hat die therapeutische Aufklärung in der Rechtssprechung überhaupt für den Arzt?
Prof. Dr. Dr. Ulsenheimer: In der Arzthaftungsjudikatur dominieren Entscheidungen zur Eingriffs-/Risikoaufklärung, doch hat die therapeutische Aufklärung (Sicherungsaufklärung) in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen1. Deshalb ist es nicht nur konsequent, sondern unter dem Aspekt der Haftungsprävention und Patienteninformation unabdingbar, dass Diomed-Aufklärungsbögen den rechtlichen Anforderungen beider Aufklärungsvarianten: der Risikoaufklärung und der therapeutischen Aufklärung, Rechnung tragen. Denn die Aufklärung insgesamt ist keine „lästige Fremdhypothek“ der Gerichte, sondern ärztliche Berufspflicht (§ 1 a BÄO) und bildet einen unverzichtbaren, integralen Bestandteil der Krankenbehandlung (vgl. Steffen, in: Schriften der Hans-Neuffer-Stiftung, 1984, Band 5, Seite 46).