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Urteilsbesprechung

Urteil des OLG Koblenz vom 12. Februar 2009 (Az. 5 U 927/06)

Anforderungen an eine Delegation des Aufklärungsgespräches

I. Zum Sachverhalt

Die Klägerin ließ in einem Krankenhaus eine Umstellungsosteotomie vornehmen. Im Vorfeld des Eingriffes hatte der Chefarzt das Aufklärungsgespräch auf einen Assistenzarzt delegiert, der die Klägerin über die Risiken des geplanten Eingriffes aufklärte. Der Assistenzarzt dokumentierte lediglich handschriftlich einen Hinweis auf mögliche „Nervenverletzungen“. Dass mündlich über das Risiko dauerhafter Funktionsbeeinträchtigungen, insbesondere Lähmungen aufgeklärt wurde, ließ sich der Patientenakte nicht entnehmen.

Nachdem bei der Klägerin eine Beschädigung des Nervus peroneus eingetreten war mit der Folge von irreversiblen Lähmungserscheinungen, forderte die Klägerin Schadenersatz vom Krankenhausträger sowie vom Chefarzt und vom operierenden Oberarzt.

Das Landgericht wies die Klage ab. Die Berufung der Klägerin beim OLG Koblenz führte zum Erfolg der Klage.

II. Zur Rechtslage

Das OLG Koblenz wiederholt den allgemein bekannten Grundsatz, wonach ein Patient im Vorfeld des Eingriffes auf alle eingriffstypischen Risiken hingewiesen werden muss.

Soweit der Assistenzarzt bei seiner Einvernahme ausführte, er habe die Patientin auch über das Risiko einer dauerhaften Lähmung aufgeklärt, hält der Berufungssenat diese Einlassung nicht für glaubwürdig, weil sich in den Aufzeichnungen des Arztes lediglich der handschriftliche Hinweis auf „Nervenverletzungen“ fand.

Auch wenn eine Aufklärung des Patienten nur „im Großen und Ganzen“ zu erfolgen habe, müssen, so das OLG Koblenz, dem Patienten als medizinischen Laien etwaige dauerhaft verbleibende Funktionsbeeinträchtigungen konkret verdeutlicht werden, damit der Patient eigenverantwortlich entscheiden könne, ob er diese Risiken eingehen wolle. Der allgemeine Hinweis auf „Nervenverletzungen“ genüge insoweit nicht.
Das OLG Koblenz wiederholt zwar den anerkannten Grundsatz, dass eine Delegation des Aufklärungsgespräches auf einen nachgeordneten Arzt zulässig ist, betont jedoch, dass dies die delegierenden bzw. behandelnden Ärzte (hier Chefund Oberarzt) nicht von ihrer eigenen Aufklärungspflicht befreit.

Wer als Arzt das Aufklärungsgespräch auf einen Kollegen delegiert, trägt nach wie vor das Haftungsrisiko, falls das Aufklärungsgespräch unzureichend geführt wird.

Während sich der Krankenhausträger die unzureichende Aufklärung des Assistenzarztes im Rahmen des Behandlungsvertrages zurechnen lassen muss (§§ 276, 278, 611 BGB), und zudem auch noch deliktisch haftet (§§ 823, 831 BGB), besteht für die mitverklagten Ärzte eine Einstandspflicht nach Deliktsrecht (§§ 823, 830 Abs. 1 Satz 1, 840 BGB), da sie nicht darlegen konnten, welche organisatorischen Maßnahmen ergriffen wurden, um eine ordnungsgemäße Aufklärung durch den Assistenzarzt sicherzustellen.

Ein Verschulden würde nach Ansicht des OLG Koblenz nur dann entfallen, wenn die operierenden Ärzte nachweisbar davon hätten ausgehen können, dass der Assistenzarzt die Patientin bereits wirksam aufgeklärt hat. Angesichts der unzureichenden Dokumentation des Aufklärungsgespräches, war den behandelnden Ärzten ein derartiger Nachweis jedoch nicht möglich. Im Ergebnis bejaht daher der Berufungssenat eine Einstandspflicht sowohl des Krankenhausträgers als auch der behandelnden Ärzte unter dem Aspekt einer unzureichenden Aufklärung der Klägerin.

III. Fazit

Das Urteil zeigt noch einmal in aller Deutlichkeit, wie wichtig eine detaillierte und konkrete Dokumentation des Aufklärungsgespräches und auch gerade im Falle der Delegation der Patientenaufklärung ist. Der immer wieder zitierte Seite 2 von 2 Grundsatz des BGH, wonach der Patient nur „im Großen und Ganzen“ aufzuklären sei, bedeutet nicht, dass der behandelnde Arzt auf Hinweise zu konkreten Gefahren, die mit dem Eingriff verbunden sind, verzichten kann. Daher ist es notwendig, die einzelnen Risiken ausdrücklich aufzuführen, wie in den Aufklärungsbögen der Marke „proCompliance“ aus dem Hause Thieme Compliance vorgesehen und die jeweiligen Risikofolgen verständlich darzustellen. Geschieht dies nicht, so hat sowohl der aufklärende Arzt als auch der die Aufklärung delegierende Arzt im Falle eines Schadensersatzprozesses ein Beweisproblem. Zwar bestätigt das OLG Koblenz in seinem aktuellen Urteil die Zulässigkeit einer Delegation des Aufklärungsgespräches auf nachgeordnete Ärzte. Allerdings bleiben die behandelnden Ärzte in der Verantwortung. Unterlaufen dem aufklärenden Arzt Fehler, so trifft den behandelnden Arzt grundsätzlich eine Einstandspflicht, sofern er nicht darlegen kann, welche organisatorischen Maßnahmen ergriffen wurden, um im Falle einer Delegation des Aufklärungsgespräches eine ordnungsgemäße Aufklärung sicherzustellen. Auch im Falle der Delegation des Aufklärungsgespräches ist es wichtig, dass sich der behandelnde Arzt anhand eines individualisierten Aufklärungsbogens in der Patientenakte davon überzeugen kann, dass eine umfassende Aufklärung über die Risiken und Risikofolgen des Eingriffs stattgefunden hat.



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